152.210
GORI
CH-AG
§ 47 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Organisierte Debatte
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung
§ 47 Geschäftsordnung, GO · Organisierte Debatte
1. Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag des Büros die Gesamtredezeit beschränken.
2. Das Büro verteilt die festgelegte Gesamtredezeit angemessen auf die Kommissionsberichterstatter, die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie die Fraktionen und die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören. Die Fraktionen teilen dem Präsidenten rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit auf ihre Mitglieder verteilt wird.