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152.210 GORI CH-AG

§ 46 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Redezeit

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung
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§ 46 Geschäftsordnung, GO · Redezeit

1. Die Redezeit beträgt beim ersten Votum höchstens zehn Minuten, nachher in der gleichen Angelegenheit fünf Minuten.

2. Der Präsident kann für die Vertreter des Regierungsrates beziehungsweise der Justizleitung in Ausnahmefällen, insbesondere bei wichtigen Geschäften, längere Redezeiten gewähren.

3. Der Rat kann für einzelne Debatten die Redezeit der Ratsmitglieder generell auf fünf Minuten beschränken.

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