§ 45 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Redner
§ 45 Geschäftsordnung, GO · Redner
1. Der Präsident erteilt das Wort zunächst den Kommissionsberichterstattern, dann den Fraktionssprechern und hierauf den Einzelvotanten in der Reihenfolge der Anmeldungen. Den Vertretern des Regierungsrates und der Justizleitung sowie dem Kommissionsberichterstatter ist das Wort dann zu erteilen, wenn sie es verlangen.
2. Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag begründen will, muss sich beim Ratspräsidium melden und sich für seine Ausführungen zum Rednerpult begeben.
3. Niemand darf mehr als zweimal in derselben Sache sprechen, ausgenommen die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie der Kommissionsberichterstatter.
4. Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung des Geschäftsverkehrsgesetzes und der Geschäftsordnung zu fordern, Ordnungsanträge zu stellen oder eine persönliche Erklärung abzugeben.