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152.210 GORI CH-AG

§ 43a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Verordnungen zum Bundesrecht

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 43a Geschäftsordnung, GO · Verordnungen zum Bundesrecht

1. Der Regierungsrat teilt dem Grossen Rat den Gegenstand der erlassenen Verordnungen zum Vollzug von Bundesrecht im Sinne von § 91 Abs. 2bis lit. a und b der Kantonsverfassung umgehend mit. Gleichzeitig stellt er den zuständigen Fachkommissionen den Wortlaut dieser Verordnungen zu. Zudem sind sie im Jahresbericht aufzulisten.

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