152.210
GORI
CH-AG
§ 43a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Verordnungen zum Bundesrecht
Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemeine Bestimmungen
§ 43a Geschäftsordnung, GO · Verordnungen zum Bundesrecht
1. Der Regierungsrat teilt dem Grossen Rat den Gegenstand der erlassenen Verordnungen zum Vollzug von Bundesrecht im Sinne von § 91 Abs. 2bis lit. a und b der Kantonsverfassung umgehend mit. Gleichzeitig stellt er den zuständigen Fachkommissionen den Wortlaut dieser Verordnungen zu. Zudem sind sie im Jahresbericht aufzulisten.