152.210
GORI
CH-AG
§ 3a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Vertretung
Allgemeines
§ 3a Geschäftsordnung, GO · Vertretung
1. Hat eine nichtgewählte Kandidatin oder ein nichtgewählter Kandidat eine Vertretung gemäss § 7a GVG abgelehnt, bleibt die Übernahme einer anderen Vertretung durch diese Kandidatin oder diesen Kandidaten nach wie vor möglich.
2. Rückt für ein aus dem Grossen Rat ausscheidendes Mitglied eine bereits für ein anderes Mitglied als Vertretung bestimmte Person nach, kann für das bisher vertretene andere Mitglied unter Berücksichtigung einer verbleibenden Mindestdauer von drei Monaten eine neue Vertretung bestimmt werden.
3. Kann gemäss § 7a Abs. 3 GVG keine Bestimmung der Vertretung erfolgen, ist eine Ergänzungswahl ausgeschlossen.