152.210
GORI
CH-AG
§ 33 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Parlamentarische Untersuchungskommission
Organisation - Kommissionen - Nichtständige Kommissionen
§ 33 Geschäftsordnung, GO · Parlamentarische Untersuchungskommission
1. Der Grosse Rat legt den Auftrag der parlamentarischen Untersuchungskommission fest und nimmt die Wahl des Präsidenten und der Kommissionsmitglieder vor.
2. Soweit das Gesetz keine speziellen Vorschriften enthält, gelten für die Zusammensetzung und das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen.