§ 20a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Einbürgerungskommission
§ 20a Geschäftsordnung, GO · Einbürgerungskommission
1. Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann in Ergänzung zu den von der Gemeinde und vom zuständigen Departement getroffenen Erhebungen und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde eigene Sachverhaltsabklärungen treffen.
2. Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann das zuständige Departement mit weiteren Erhebungen beauftragen.
3. Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann mittels Beschluss und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde die Vornahme eigener Erhebungen ausnahmsweise an einzelne Mitglieder übertragen.
4. Die Akten der zur Behandlung gelangenden Einbürgerungsgesuche liegen beim Parlamentsdienst zur Einsicht auf oder stehen elektronisch zur Verfügung.