152.210
GORI
CH-AG
§ 2 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Einhaltung der Offenlegungspflicht
Allgemeines
§ 2 Geschäftsordnung, GO · Einhaltung der Offenlegungspflicht
1. Das Büro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2. Es fordert säumige Ratsmitglieder auf, sich im Register über die Interessenbindungen eintragen zu lassen.
3. Im Unterlassungsfall nimmt das Büro die Eintragung der eruierbaren Daten von Amtes wegen vor.