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152.210 GORI CH-AG

§ 19 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Verfahren bei den Steuerungsinstrumenten

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
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§ 19 Geschäftsordnung, GO · Verfahren bei den Steuerungsinstrumenten

1. Für die Prüfung von Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Zusatzfinanzierung und Zielanpassung sowie Jahresbericht ist die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen zuständig.

2. Die Fachkommissionen prüfen die sie betreffenden Teilbereiche dieser Vorlagen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in den Bericht der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen aufgenommen.

3. Die Sprecher der Fachkommissionen können bei der Behandlung im Grossen Rat im Rahmen der Eintretensdebatte und der Detailberatung nach dem Sprecher der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen Ausführungen zu ihren Teilbereichen machen.

4. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen kann den Fachkommissionen weitere Querschnittsvorlagen zur Stellungnahme unterbreiten. § 18 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

5. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen ist für die Belange der Finanzkontrolle zuständig; sie bildet für den regelmässigen Geschäftsverkehr mit der Finanzkontrolle einen besonderen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission.

6. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) ist zuständig für die Ermächtigung des Regierungsrates zur vorzeitigen Freigabe von notwendigen Budgetmitteln und Verpflichtungskrediten. Dabei nimmt die KAPF Rücksprache mit der zuständigen Fachkommission.

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