Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.210 GORI CH-AG

§ 18 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte

Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Geschäftsordnung, GO · Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte

1. Die Kommissionen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Beurteilung der ihnen vom Büro zugewiesenen Vorlagen unter sachlichen und finanziellen Gesichtspunkten sowie für die Oberaufsicht. Das Büro legt die Zuständigkeiten und Aufgaben in einem Reglement fest. Vor dem Beschluss holt es eine Stellungnahme des Regierungsrates ein.

2. Bei Vorlagen, welche die Aufgabenbereiche mehrerer Kommissionen betreffen, legt das Büro mit der Zuweisung fest, welche Kommission federführend ist.

3. Die Mitberichte der übrigen betroffenen Kommissionen werden in den Bericht der federführenden Kommission an den Grossen Rat aufgenommen.

4. Der Präsident der federführenden Kommission regelt die Einzelheiten der Koordination.

← § 17 Geschäftsordnung, GO Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Inpflichtnahme § 19 Geschäftsordnung, GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →