152.210
GORI
CH-AG
§ 18 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte
Organisation - Kommissionen - Ständige Kommissionen
§ 18 Geschäftsordnung, GO · Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte
1. Die Kommissionen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Beurteilung der ihnen vom Büro zugewiesenen Vorlagen unter sachlichen und finanziellen Gesichtspunkten sowie für die Oberaufsicht. Das Büro legt die Zuständigkeiten und Aufgaben in einem Reglement fest. Vor dem Beschluss holt es eine Stellungnahme des Regierungsrates ein.
2. Bei Vorlagen, welche die Aufgabenbereiche mehrerer Kommissionen betreffen, legt das Büro mit der Zuweisung fest, welche Kommission federführend ist.
3. Die Mitberichte der übrigen betroffenen Kommissionen werden in den Bericht der federführenden Kommission an den Grossen Rat aufgenommen.
4. Der Präsident der federführenden Kommission regelt die Einzelheiten der Koordination.