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152.210 GORI CH-AG

§ 15 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Berichterstattung

Organisation - Kommissionen - Allgemeines
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§ 15 Geschäftsordnung, GO · Berichterstattung

1. Der Kommissionspräsident ist Berichterstatter im Rat, sofern die Kommission nicht anders beschliesst.

2. Der Kommissionspräsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder können auf Beschluss der Kommission die Öffentlichkeit über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionssitzungen mündlich oder schriftlich informieren.

3. Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichsten in den Beratungen vertretenen Argumente.

4. Die Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.

5. Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben.

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