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152.210 GORI CH-AG

§ 12 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Beratungen

Organisation - Kommissionen - Allgemeines
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§ 12 Geschäftsordnung, GO · Beratungen

1. Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig. Der Präsident bestimmt Ort, Zeit und Art der Sitzungen.

2. Ein Viertel der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

3. Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der die Aufgaben des Präsidenten übernimmt, wenn dieser verhindert ist.

4. Die Kommissionen sind verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

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