152.210
GORI
CH-AG
§ 11 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Delegierte Entscheidungsbefugnisse
Organisation - Kommissionen - Allgemeines
§ 11 Geschäftsordnung, GO · Delegierte Entscheidungsbefugnisse
1. Kommissionsbeschlüsse auf Grund delegierter Entscheidungsbefugnisse sind dem Ratspräsidenten bekannt zu geben, sobald sie gefasst sind.
2. Der Ratspräsident traktandiert die Geschäfte auf eine der nächsten Sitzungen und gibt in der Einladung bekannt, dass das Kommissionsprotokoll und die Akten beim Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen oder elektronisch zur Verfügung stehen.
3. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 8 Absatz 2 und 3.