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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 9b Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Eröffnung des Amtsjahres

Organisation - Das Präsidium
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§ 9b Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Eröffnung des Amtsjahres

1. Der Präsident des vorangehenden Amtsjahres eröffnet die erste Sitzung des neuen Amtsjahres und sorgt für die Durchführung der Präsidiumswahlen. Nach Abschluss des Wahlgeschäfts obliegt die Sitzungsleitung dem neu gewählten Präsidium.

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