152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 9a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Wahl
Organisation - Das Präsidium
§ 9a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Wahl
1. Der Präsident sowie der erste und zweite Vizepräsident werden in der konstituierenden Sitzung nach der Inpflichtnahme des Grossen Rates und dann jeweils zu Beginn der ersten Sitzung des neuen Amtsjahres für ein Jahr gewählt.