§ 7a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Vertretung
§ 7a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Vertretung
1. Die Mitglieder des Grossen Rates können sich bei Verhinderung infolge Mutterschaft, Krankheit oder Unfall jeweils während drei bis zwölf Monaten vertreten lassen. Eine entsprechende Vertretung für die als Vertretung bestimmte Person ist ausgeschlossen.
2. Der Wille, sich vertreten zu lassen, ist dem Präsidium des Grossen Rates möglichst vorgängig zur Verhinderung und unter Einreichung der entsprechenden Belege zur Kenntnis zu bringen. Das Präsidium prüft die Belege und bestimmt die Vertretung.
3. Die Bestimmung der Vertretung erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen über das Nachrücken gemäss § 18 des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) vom 8. März 1988. Der Grosse Rat kann Ausnahmen durch Dekret regeln.
4. Der Vertretung kommen dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Mitglied zu.
5. Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglieds. Es erhält Zugang zu den allgemeinen Informationen für Mitglieder des Grossen Rates.