152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Offenlegung der Interessenbindungen
Allgemeines
§ 7 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Offenlegung der Interessenbindungen
1. Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über
a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;
b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2. Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Ratssekretär erhoben.
3. Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich.