152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 6 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Immunität
Allgemeines
§ 6 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Immunität
1. Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, des Büros oder einer Kommission kann ein Strafverfahren oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Grossen Rates nur eingeleitet werden, wenn der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.
2. Jedes Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates sowie der Geschädigte können ein entsprechendes Begehren einreichen. Dieses wird dem Rat mit einem Antrag des Büros unterbreitet.