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§ 58b Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Fakultative Volksabstimmung

Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates
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§ 58b Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Fakultative Volksabstimmung

1. Der Grosse Rat setzt die Höhe des Sitzungsgeldes und der Entschädigungen fest. Der Beschluss über die Höhe des Sitzungsgeldes und der Grundentschädigung unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung.

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