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§ 58a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Spesenentschädigung

Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates
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§ 58a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Spesenentschädigung

1. Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen eine jährliche Grundentschädigung sowie für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Büros, der Präsidentenkonferenz und der Kommissionen ein Sitzungsgeld und Spesenentschädigungen.

2. Für eine Kommissionssitzung, die unmittelbar vor oder nach einer Grossratssitzung stattfindet, wird das halbe Sitzungsgeld ausgerichtet.

3. Der Ratspräsident, die Vizepräsidenten, die Kommissionspräsidenten sowie die Berichterstatter werden zusätzlich entschädigt.

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