Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.200 GVGLTC CH-AG

§ 58 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Vorlagen der Justizleitung

Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Justizleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Vorlagen der Justizleitung

1. Vorlagen der Justizleitung sind dem Grossen Rat über den Regierungsrat unverändert zum Beschluss vorzulegen.

2. Der Regierungsrat kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren.

3. Ein Mitglied der Justizleitung ist bei den Beratungen des Rats über den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, den Jahresbericht und die weiteren Vorlagen der richterlichen Behörden anwesend und hat das Recht, Anträge zu stellen. Es ist in der Regel auch zu den Sitzungen der vorberatenden Kommission einzuladen.

4. Im Übrigen gelten die §§ 28 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011.

← § 57 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Funktionsbezeichnung § 58a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →