§ 57 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Kommissionsarbeit
§ 57 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Kommissionsarbeit
1. Zu den Sitzungen der Kommissionen ist in der Regel der Vorsteher des zuständigen Departementes einzuladen.
2. Die Kommissionen können verwaltungsunabhängige Fachleute oder nach Absprache mit dem Departementsvorsteher Mitarbeiter des Kantons zur Mitwirkung beiziehen.
3. Weicht eine Kommission in einem Geschäft von den Anträgen des Regierungrates ab, ist dieser spätestens nach Abschluss der Beratungen zur Stellungnahme einzuladen.
4. Zu Anträgen von Minderheiten von mindestens einem Drittel der anwesenden Kommissionsmitglieder ist der Regierungsrat ebenfalls zur Stellungnahme einzuladen, wenn die Vertreter der betreffenden Minderheit, die mindestens einem Drittel der anwesenden Kommissionsmitglieder entsprechen, dies verlangen. Der Kommissionspräsident führt darüber bei den Vertretern der Minderheit eine gesonderte Abstimmung durch.