152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 56 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Teilnahme
Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Regierungsrat
§ 56 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Teilnahme
1. Das für das traktandierte Geschäft zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt an den Beratungen des Grossen Rates teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.
2. Mitarbeiter des Kantons und Sachverständige können auf Wunsch des zuständigen Mitgliedes des Regierungsrates und mit Zustimmung des Rates an den Verhandlungen teilnehmen.