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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 55 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Vernehmlassungen

Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Regierungsrat
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§ 55 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Vernehmlassungen

1. Sobald der Regierungsrat Vernehmlassungen an Bundesbehörden verabschiedet hat, teilt er dem Grossen Rat ihren Gegenstand und ihren Abgang mit.

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