152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 55 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Vernehmlassungen
Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Regierungsrat
§ 55 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Vernehmlassungen
1. Sobald der Regierungsrat Vernehmlassungen an Bundesbehörden verabschiedet hat, teilt er dem Grossen Rat ihren Gegenstand und ihren Abgang mit.