152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 51 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Rückzug einer Vorlage
Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Regierungsrat
§ 51 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Rückzug einer Vorlage
1. Der Regierungsrat kann eine Vorlage vor Beginn der Behandlung im Rat mit Zustimmung des Büros zurückziehen. Er hat den Rückzug zu begründen.