152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 5 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Inpflichtnahme
Allgemeines
§ 5 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Inpflichtnahme
1. Nach der Konstituierung des Rates legt jedes Mitglied, dessen Wahl für gültig erklärt worden ist, das Gelöbnis ab. Wer dieses verweigert, verzichtet damit auf sein Amt.
2. Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, als Mitglied des Grossen Rates meine Verantwortung gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, die Wohlfahrt des Kantons Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu fördern und der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.»
3. Das gleiche Gelöbnis leisten jene Mitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in den Rat eintreten, sowie die Vertretungen gemäss § 7a.