Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.200 GVGLTC CH-AG

§ 49a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Geschäftsplanung

Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Geschäftsplanung

1. Das Büro legt auf Grund der Planung des Regierungsrates die während eines Quartals zu behandelnden Geschäfte so fest, dass genügend Zeit für die Behandlung in den Kommissionen, Fraktionen und im Plenum bleibt.

← § 49 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Funktionsbezeichnung § 50 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →