152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 49a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Geschäftsplanung
Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung - Regierungsrat
§ 49a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Geschäftsplanung
1. Das Büro legt auf Grund der Planung des Regierungsrates die während eines Quartals zu behandelnden Geschäfte so fest, dass genügend Zeit für die Behandlung in den Kommissionen, Fraktionen und im Plenum bleibt.