Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.200 GVGLTC CH-AG

§ 49 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Begriff

Verhandlungsgegenstände - Petition
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§ 49 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Begriff

1. Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen behandelt, die bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist.

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