152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 49 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Begriff
Verhandlungsgegenstände - Petition
§ 49 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Begriff
1. Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen behandelt, die bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist.