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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 45 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Motion

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
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§ 45 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Motion

1. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage zu unterbreiten, den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

2. Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, trifft er das Erforderliche für deren Umsetzung oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses beziehungsweise Beschlusses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann.

3. Unzulässig ist eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, die auf Einzelfallentscheide im Personalbereich, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirkt.

4. Der Regierungsrat zeigt dem Grossen Rat in seiner Stellungnahme zur Motion die Konsequenzen der Umsetzung auf, insbesondere die Auswirkungen auf die Aufgaben- und Finanzplanung.

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