152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 44 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Parlamentarische Initiative
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
§ 44 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Parlamentarische Initiative
1. Mit der parlamentarischen Initiative können ausgearbeitete Entwürfe für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen beantragt werden.
2. Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zu Bericht und Antrag überwiesen, wenn mindestens 60 Ratsmitglieder sie vorläufig unterstützen.
3. Die Kommission kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt der Regierungsrat für seine Stellungnahme frei.