Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.200 GVGLTC CH-AG

§ 43 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Antrag auf Direktbeschluss

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
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§ 43 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Antrag auf Direktbeschluss

1. Mit einem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat im Bereich seiner ausschliesslichen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.

2. Gegenstand eines solchen Antrages können insbesondere die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte und die Stellungnahme zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden sein.

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