§ 42 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Behandlung, Erledigung und Fristwahrung
§ 42 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Behandlung, Erledigung und Fristwahrung
1. Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat innert drei Monaten nach Einreichung Bericht und Antrag zu Motionen und Postulaten. Lehnt er ihre Entgegennahme ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Innert der gleichen Frist beantwortet er Interpellationen.
1bis. Erstattet der Regierungsrat den Bericht zur Überweisung nicht innert Frist, kann das Geschäft traktandiert werden.
2. Wird ein hängiger parlamentarischer Vorstoss vom Erstunterzeichnenden zurückgezogen, ist das Geschäft erledigt. Scheidet der Erstunterzeichnende aus dem Rat aus, ist das Geschäft erledigt, wenn nicht ein Ratsmitglied innert vier Wochen den Vorstoss übernimmt.
3. Hat der Grosse Rat für überwiesene Motionen und Postulate keine besonderen Fristen angesetzt, hat der Regierungsrat innert folgender Fristen die entsprechenden Vorlagen zu unterbreiten beziehungsweise die entsprechenden Massnahmen zu treffen
a) * drei Jahre, sofern zur Umsetzung eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung erforderlich ist,
b) * zwei Jahre in allen übrigen Fällen.
3bis. Bei überwiesenen parlamentarischen Vorstössen, die zur Umsetzung eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsänderung erfordern, gelten die jeweiligen Fristen mit der Vorlage der Botschaft zur ersten Beratung im Grossen Rat als gewahrt.
4. Kann der Regierungsrat die Fristen nicht wahren, hat er dies zu begründen und dem Grossen Rat mit dem Jahresbericht oder einer anderen Vorlage neue Fristen zu beantragen.