152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 41 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Allgemeines
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse
§ 41 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Allgemeines
1. Die Mitglieder des Grossen Rates, die Fraktionen, die Kommissionen und das Büro sind berechtigt, Anträge auf Direktbeschluss, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen einzureichen.
1bis. Die Ratsmitglieder sowie die Fraktionen können diese auch gemeinsam einreichen.
2. Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulates kann im Verlaufe der Beratung mit Einverständnis des Motionärs beziehungsweise des Postulanten abgeändert werden. Zulässig ist mit Einverständnis des Motionärs auch die Umwandlung einer Motion in ein Postulat.
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