§ 40a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Wahlverfahren
§ 40a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Wahlverfahren
1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teilnehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält. Erreichen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
2. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit oder erreichen weniger Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
3. Treten zum zweiten Wahlgang mehr Kandidaten an, als noch zu wählen sind, entscheidet das relative Mehr.
4. Treten zum zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele Kandidaten an, als noch zu wählen sind, ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teilnehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält.
5. Es findet kein weiterer Wahlgang statt.