152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 40 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Wahlen und Amtsdauer
Verhandlungsgegenstände - Sachgeschäfte und Wahlen
§ 40 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Wahlen und Amtsdauer
1. Der Grosse Rat führt die ihm durch die Verfassung und andere Erlasse übertragenen Wahlen durch. Diese sind unter Vorbehalt der in der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen geheim vorzunehmen.
2. ...
3. Soweit Verfassung, Gesetz oder ein darauf gestütztes Dekret keine abweichende Regelung vorsehen, beginnt die vierjährige Amtsperiode für die vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rates und des Regierungsrates.
4. Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeiter des Kantons bleiben bis zur vollzogenen Erneuerungswahl durch den neu gewählten Grossen Rat im Amt.