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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 4 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Wahlgenehmigung; Konstituierung

Allgemeines
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§ 4 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Wahlgenehmigung; Konstituierung

1. Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Er ist konstituiert, sobald die Wahlen von der absoluten Mehrheit der Mitglieder für gültig erklärt worden sind.

2. Mitglieder des Rates, deren Wahl beanstandet ist, befinden sich im Ausstand.

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