Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.200 GVGLTC CH-AG

§ 39b Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Aussenbeziehungen

Verhandlungsgegenstände - Sachgeschäfte und Wahlen
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§ 39b Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Aussenbeziehungen

1. Der Regierungsrat informiert das Büro frühzeitig über wichtige Entwicklungen und Geschäfte im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit ausländischen Staaten.

2. Das Büro weist die Angelegenheit der zuständigen Fachkommission zu. Diese entscheidet, ob sie die Information zur Kenntnis nimmt oder gegenüber dem Regierungsrat eine Stellungnahme abgibt.

3. Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der Fachkommission in die kantonale Vernehmlassung einfliessen.

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