152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 39a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Oberaufsicht
Verhandlungsgegenstände - Sachgeschäfte und Wahlen
§ 39a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Oberaufsicht
1. Der Grosse Rat überprüft im Rahmen seiner Oberaufsicht die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit insbesondere auf die Übereinstimmung mit den Instrumenten der staatlichen Planung und Steuerung.
2. Bevor der Grosse Rat zu einer Angelegenheit Stellung nimmt, gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, seine Führungs- und Aufsichtsfunktion auszuüben.