152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 38 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Allgemeines
Verhandlungsgegenstände - Sachgeschäfte und Wahlen
§ 38 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Allgemeines
1. Der Grosse Rat behandelt alle ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen und vom Regierungsrat unterbreiteten Geschäfte sowie parlamentarischen Vorstösse und an ihn gerichtete Petitionen.
2. Verfügungen von Behörden und Amtsstellen sowie Urteile der Gerichte können vom Grossen Rat oder von dessen Kommissionen nicht aufgehoben oder geändert werden.