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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 37 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Vorzeitige Inkraftsetzung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 37 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Vorzeitige Inkraftsetzung

1. Die Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates kann beschliessen, dass Gesetze, deren Inkraftsetzung keinen Aufschub erträgt, sofort in Kraft gesetzt werden.

2. Diese Gesetze werden nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung unterbreitet; die Volksabstimmung ist unverzüglich anzusetzen.

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