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§ 35 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Redaktionslesung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 35 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Redaktionslesung

1. Nach der Annahme in der Schlussabstimmung gehen Gesetzes- und Dekretsvorlagen zur redaktionellen Überprüfung an den Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat hat den endgültigen Wortlaut festzulegen und Widersprüche formaler Natur zu beseitigen. Das Ergebnis der Überprüfung unterbreitet er dem Grossen Rat zur Genehmigung, wenn er Änderungen am Erlasstext beantragt.

3. Stellt der Regierungsrat bei der redaktionellen Überprüfung einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet er nach Rücksprache mit der vorberatenden Kommission dem Rat schriftlich Antrag über die erforderliche materielle Bereinigung. Der Grosse Rat entscheidet über diesen Antrag in der Redaktionslesung. Er kann zudem mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die von den materiellen Änderungen betroffenen Teile eine zusätzliche Beratung beschliessen.

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