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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 34a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Behördenreferendum

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 34a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Behördenreferendum

1. Der Grosse Rat entscheidet nach der Schlussabstimmung über einen allfälligen Antrag, ein Gesetz oder einen Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterstellen.

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