152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 34a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Behördenreferendum
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
§ 34a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Behördenreferendum
1. Der Grosse Rat entscheidet nach der Schlussabstimmung über einen allfälligen Antrag, ein Gesetz oder einen Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterstellen.