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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 34 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Gesamt- und Schlussabstimmung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 34 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Gesamt- und Schlussabstimmung

1. Nach der ersten Beratung einer Vorlage erfolgt eine Gesamtabstimmung, nach der zweiten Beratung die Schlussabstimmung. Bei Vorlagen, die nur eine Beratung erfordern, erfolgt nur die Schlussabstimmung.

2. Wird in der Gesamt- oder Schlussabstimmung die Vorlage abgelehnt, ist das Geschäft erledigt, und es sind sämtliche einschlägigen parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben.

3. Wird in der Schlussabstimmung eine Vorlage abgelehnt, die der Rat von der Verfassung oder von Gesetzes wegen behandeln muss, geht das Geschäft zur erneuten Ausarbeitung einer Vorlage an den Regierungsrat zurück.

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