§ 33 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Beratungen
§ 33 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Beratungen
1. Jede Vorlage für eine Verfassungsänderung oder für ein Gesetz muss einer zweimaligen Beratung unterstellt werden.
2. Vorlagen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden nach der ersten Beratung dem Regierungsrat zur Berichterstattung übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht.
3. Der Regierungsrat nimmt in seinem für die zweite Beratung zu erstattenden Bericht Stellung zu den bei der ersten Beratung vorgebrachten Anregungen und zu den danach eingereichten schriftlichen Anträgen und Vorschlägen.
4. Die zweite Beratung findet in der Regel drei Monate, spätestens aber zwei Jahre nach der ersten Gesamtabstimmung statt. Der Rat kann die Frist zwischen der ersten und zweiten Gesetzesberatung verkürzen.
5. Nach Schluss der zweiten Beratung kann der Rat in besonderen Fällen mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für eine ganze Vorlage oder Teile davon eine dritte Beratung beschliessen.