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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 32 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Eintretensdebatte

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung
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§ 32 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Eintretensdebatte

1. Vor der Detailberatung einer Vorlage findet in der Regel eine Eintretensdebatte statt.

2. Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Sämtliche einschlägigen parlamentarischen Vorstösse sind damit abgeschrieben, soweit der Rat nicht anders beschliesst.

3. Der Rat muss auf Vorlagen, die er von der Verfassung oder von Gesetzes wegen behandeln muss, namentlich auf den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Budgetentwurf des Regierungsrats, eintreten.

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