152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 31 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Abstimmungen
Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
§ 31 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Abstimmungen
1. Für die Annahme eines Antrages oder einer Vorlage ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern Gesetz oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.