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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 31 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Abstimmungen

Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
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§ 31 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Abstimmungen

1. Für die Annahme eines Antrages oder einer Vorlage ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern Gesetz oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

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