152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 30 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Voraussetzungen der Ausstandspflicht
Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
§ 30 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Voraussetzungen der Ausstandspflicht
1. Zum Ausstand ist insbesondere verpflichtet,
a) wer an einem Geschäft als Gesuchsteller oder Vertragspartner persönlich interessiert ist,
b) wer in einer vom Grossen Rat vorzunehmenden Wahl für ein Vollamt Kandidat ist.
2. ...
3. Bei Erlass und Genehmigung von allgemein verbindlichen Vorschriften und Nutzungsplänen gilt keine Ausstandspflicht.