Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.200 GVGLTC CH-AG

§ 3 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Einberufung Leitung Eröffnung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Einberufung Leitung Eröffnung

1. Der bisherige Ratspräsident beruft den neu gewählten Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung ein.

2. Von den amtsältesten Mitgliedern des Grossen Rates eröffnet das älteste anwesende Mitglied die konstituierende Sitzung.

← § 2 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Funktionsbezeichnung § 4 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →