152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 3 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Einberufung Leitung Eröffnung
Allgemeines
§ 3 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Einberufung Leitung Eröffnung
1. Der bisherige Ratspräsident beruft den neu gewählten Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung ein.
2. Von den amtsältesten Mitgliedern des Grossen Rates eröffnet das älteste anwesende Mitglied die konstituierende Sitzung.