152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 29 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Ausstand; Grundsatz
Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
§ 29 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Ausstand; Grundsatz
1. Mitglieder des Grossen Rates sind bei Geschäften, die sie oder ihre Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner unmittelbar betreffen, im Rat und in seinen Kommissionen zum Ausstand verpflichtet.
2. Die gleiche Ausstandspflicht gilt für Mitglieder von leitenden Organen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
3. Das zum Ausstand verpflichtete Mitglied darf an der Beratung teilnehmen, hat aber vor der Abstimmung die Sitzung unaufgefordert zu verlassen.
4. Für die Wahlgültigkeitsprüfung gilt § 4 Abs. 2.