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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 28 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Öffentlichkeit

Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
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§ 28 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.

1bis. Virtuelle Sitzungen sind via elektronische Live-Übertragung zu veröffentlichen.

2. Bild- und Tonaufnahmen der Ratsverhandlungen sind unter Vorbehalt der Bestimmungen in der Geschäftsordnung gestattet.

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