152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 28 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Öffentlichkeit
Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
§ 28 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
1bis. Virtuelle Sitzungen sind via elektronische Live-Übertragung zu veröffentlichen.
2. Bild- und Tonaufnahmen der Ratsverhandlungen sind unter Vorbehalt der Bestimmungen in der Geschäftsordnung gestattet.